Ungeachtet der sprachlichen Ambivalenz hätten die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang zu stehen. Gehe die Vorinstanz von einem mittleren Verschulden aus, habe sich die Einsatzstrafe grundsätzlich im mittleren Bereich des Strafrahmens zu bewegen. Bei einem Verbrechen wie der Hehlerei wäre damit grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen 20 und 40 Monaten auszufällen.