In subjektiver Hinsicht laste dem Berufungsbeklagten rein egoistische Beweggründe an. Obwohl dies ein höheres Tatverschulden begründen würde, stelle die Vorinstanz fest, insgesamt liege ein «leichtes bis mittleres» Tatverschulden vor. Das stehe im Widerspruch zur dargelegten Begründung der objektiven Tatschwere der Hehlerei einer Armeepistole. Bereits aus diesem Grund sei die Strafzumessung nicht nachvollziehbar.