Die objektive Tatschwere bezüglich der verhehlten Armeepistole sei laut Vorinstanz «mittelschwer». Unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente sei sie insgesamt zu einer «mittleren» Tatschwere gelangt. Die gewählte Abstufung sei bereits semantisch schwer verständlich. Zum anderen grenze sie die Vorinstanz nicht konsequent voneinander ab. Im Rahmen der Asperation für die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz hinsichtlich zwei Irritationskörpern bezeichne sie die objektive Tatschwere als «leicht bis mittelschwer». In subjektiver Hinsicht laste dem Berufungsbeklagten rein egoistische Beweggründe an.