Dagegen sei es grundsätzlich möglich, das Ergebnis der Strafzumessung für alle Einzeltaten im Urteilsaufbau vorwegzunehmen und festzuhalten, dass für jede Straftat einzig eine Geldstrafe infrage komme, solange sich die Gründe für die bereits gedanklich zugemessene hypothetische Strafe für jedes Delikt hinreichend klar aus dem Urteil ergäben. Dieser Anforderung vermöge der angefochtene Entscheid nicht zu genügen. Die Vorinstanz erwäge zwar, dass sie für jede einzelne Straftat eine Geldstrafe als schuldangemessen erachte.