Nach der Rechtsprechung sei es deshalb nicht zulässig, die Strafart für alle Delikte vorab zu bestimmen, ohne für die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt zumindest gedanklich eine Strafe zuzumessen und damit auch die Strafart zu bestimmen. Dagegen sei es grundsätzlich möglich, das Ergebnis der Strafzumessung für alle Einzeltaten im Urteilsaufbau vorwegzunehmen und festzuhalten, dass für jede Straftat einzig eine Geldstrafe infrage komme, solange sich die Gründe für die bereits gedanklich zugemessene hypothetische Strafe für jedes Delikt hinreichend klar aus dem Urteil ergäben.