Sodann macht die Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsbeklagten deutlich, dass der Berufungsbeklagte mehrmals die tatsächliche Herrschaft über die fragliche Armeepistole erlangte. Einerseits, indem er die Armeepistole bei B. holte und bei sich zuhause aufbewahrte, bevor er sie an C. weitergab, und andererseits die beiden Male, als er die Pistole zwecks Transports zur Entfernung des Rostes in seinen Besitz genommen hat. Damit hat der Berufungsbeklagte die Waffe mehrmals im Sinne des Waffengesetzes erworben.