1.4.2. Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsbeklagten ergibt sich, dass dieser die fragliche Armeepistole mehrfach transportierte. Zunächst holte er die Armeepistole am 31. Juli 2017 oder 1. August 2017 bei B. ab. Dann brachte er die Armeepistole zwecks Entfernung des Rostes im Auftrag von C. am 26. Dezember 2017 und an einem weiteren, nicht genau bekannten Datum zu B. und holte sie dort wieder ab. Unbestritten trug und transportierte demnach der Berufungsbeklagte die Waffe fünfmal an öffentlich zugänglichen Orten, ohne im Besitz einer Waffentragbewilligung zu sein.