Am 1. August 2017 schickte der Berufungsbeklagte B. über WhatsApp ein Foto, worauf die Pistole 75 samt Magazin, 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper zu sehen sind. Der Berufungsbeklagte teilte C. mit, dass alles zusammen CHF 1'800.00 koste. C. holte am 2. August 2017 die Pistole 75 samt Magazin, die 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, die 2 Irritationskörper sowie die 5 Nebelkörper beim Berufungsbeklagten ab. Am 6. September 2017 vereinbarten der Berufungsbeklagte und B. den Übergabezeitpunkt für eine Teilzahlung von CHF 1'300.00, welche der Berufungsbeklagte von C. erhalten hatte.