Bezüglich letzterer, dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Gegenstände habe die Vorinstanz eine Verurteilung wegen unbefugten Verkehrs ausgesprochen, weil A. die Granaten sowie die Irritations- und Nebelkörper bei B. bestellte und abholte, bei sich zuhause lagerte und anschliessend C. übergab. Die Vorinstanz werde zu entscheiden haben, ob auch bezüglich des zeitgleich erfolgten, vorübergehenden Erwerbs und Transports der Armeepistole eine (weitere) Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorliege.