Sie scheine zu implizieren, dass auch der Transport anlässlich der Hehlerei der Armeepistole als Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu werten sei. So gehe sie davon aus, dass A. die Armeepistole im Zuge der Vermittlung an C. zunächst von B. zu sich nach Hause transportierte und dort lagerte, bis der Käufer C. die Waffe am Nachmittag des 2. August 2017 gemeinsam mit den Granaten sowie den Irritations- und Nebelkörpern bei A. abholte. Bezüglich letzterer, dem Sprengstoffgesetz unterliegenden