8 - 21 und dort jeweils wieder abholte. Die Vorinstanz spreche in diesem Zusammenhang davon, dass der Beschwerdegegner die Waffe mehrfach transportiert habe, und zwar «unter anderem zwecks Entfernung des Rostes». Sie scheine zu implizieren, dass auch der Transport anlässlich der Hehlerei der Armeepistole als Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu werten sei.