Sie begründe nicht und es sei nicht erkennbar, inwiefern die mehrfachen Transporte der Waffe von und zu B. an unterschiedlichen Tagen zum Zwecke der Rostentfernung von einem einzigen Willensentschluss getragen worden wären und in einem derart engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stünden, dass sie als eine natürliche Handlungseinheit erscheinen würden. Damit werde die Vorinstanz A. wegen mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu verurteilen haben.