1.2. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich im Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 2.4 f. fest, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz gehe nicht von einer einfachen, sondern ausdrücklich von einer mehrfachen Tatbegehung aus. Sie begründe nicht und es sei nicht erkennbar, inwiefern die mehrfachen Transporte der Waffe von und zu B. an unterschiedlichen Tagen zum Zwecke der Rostentfernung von einem einzigen Willensentschluss getragen worden wären und in einem derart engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stünden, dass sie als eine natürliche Handlungseinheit erscheinen würden.