Gestützt auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Rückweisung die Thematik bei der kantonalen Instanz auf die bundesgerichtlichen Erwägungen beschränkt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Neue Anträge ausserhalb dieses Rahmens sind unzulässig. Auf den Antrag des Berufungsbeklagten, es sei ihm eine Entschädigung für die defekten Mobiltelefone zuzusprechen, ist daher nicht einzutreten.