Entscheid vom 14. Juni 2022 gelten als integrierender Bestandteil des vorliegenden Urteils. Gleichermassen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden mangels Anfechtung die Erkenntnisse des Kantonsgerichts betreffend Rückgabe der Mobiltelefone (Dispositiv-Ziffer 8) sowie der Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 9). 2.5. Der Berufungsbeklagte fordert in diesem Berufungsverfahren erstmals, es sei ihm eine Entschädigung in Höhe von CHF 300.00 für die defekten Mobiltelefone zuzusprechen.