sind demgegenüber namentlich die im ersten Berufungsverfahren ergangenen Erkenntnisse des Kantonsgerichts zu den Einstellungen, Freisprüchen und weiteren Schuldpunkten, mithin die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz betreffend 2 Irritationskörper, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz betreffend 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper, Hehlerei betreffend Armeepistole und Hehlerei betreffend 2 Explosiv-Übungshandgra- naten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper. Die entsprechenden Erwägungen im