2.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 13. Mai 2025 der Sachverhalt betreffend Verstoss gegen das Waffengesetz infolge vorübergehenden Erwerbs und mehrfachen Transportes der gestohlenen Armeepistole sowie die Strafzumessung Gegenstand der richterlichen Würdigung im zweiten Berufungsverfahren bildet. Nicht mehr zu beurteilen