2.3. Die in den Erwägungen II. des aufgehobenen Entscheids vom 14. Juni 2022 behandelten formellen Fragen (Zuständigkeit, rechtskräftige Dispositivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 28. September 2021, Ermächtigung, notwendige Verteidigung/Verwertbarkeit, Aufklärung im Vorverfahren, Verfahrenstrennung, Verjährung von Übertretungstatbeständen, abweichende rechtliche Würdigung) sind im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gerügt worden und nicht Gegenstand des Urteils 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025. E contrario ist daher von der Richtigkeit dieser Erwägungen auszugehen und es kann darauf verwiesen werden.