6 - 21 gelange. Es begründete diese "unechte Nachwirkung" damit, dass gestützt auf Art. 448 Abs. 2 StPO Verfahrenshandlungen, die noch unter bisherigem Recht erfolgt seien, ihre Gültigkeit auch unter neuem Recht behalten. Entsprechend müssten sich auch - gewissermassen akzessorisch - die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieser Verfahrenshandlungen nach bisherigem Recht beurteilen (vgl. OEHEN, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 453 N 4, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2011 vom 2. September 2011 E. 1.2;