453 Abs. 2 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren vor, dass neues Recht anwendbar ist, wenn ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Vorliegend erging der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts am 13. Mai 2025, also nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen, weshalb neues Recht anzuwenden ist (vgl. LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 453 N 8 und N 8a). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen entschied das Bundesgericht indes, dass nach einer Rückweisung an die Vorinstanz bisheriges Recht zur Anwendung