1. Per 1. Januar 2024 sind geänderte Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft getreten. Nach Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 453 Abs. 2 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren vor, dass neues Recht anwendbar ist, wenn ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird.