Art. 33 Abs. 1 lit a WG schuldig zu sprechen, er sei zu einer Gelstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Strafe bedingt zu gewähren sei, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, der Berufungsbeklagte sei für die beschädigten Mobiltelefone mit insgesamt CHF 300.00 aus der Staatskasse zu entschädigen, die amtliche Verteidigung sei gemäss noch einzureichender Kostennote zu entschädigen sowie seien die Verfahrenskosten (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen. II.