I.Rh. sei nicht zu erkennen. Es erscheine wenig nachvollziehbar, dass der Kanton für zwischenzeitlich aus unbekannten Gründen eingetretene Schäden ohne das Zutun von Funktionären des Kantons an den mittlerweile alten Mobiltelefonen von A. haften soll, nachdem diese aufgrund seines eigenen mutmasslich strafbaren Verhaltens hätten sichergestellt werden müssen. 4.7. Am 4. September 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werde, und der Staatsanwaltschaft wurde eine Frist gesetzt, um sich zu den Punkten, welche neu zu beurteilen sind, Stellung zu nehmen.