4.4. Die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. wurde daraufhin unter Beilage der Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2022 gebeten, die Mobiltelefone umgehend A. zurückzugeben. 4.5. Mit Schreiben vom 14. August 2025 beantragte der Verteidiger von A. eine Entschädigung von je CHF 150.00 pro Handy, da diese nicht mehr funktionstauglich seien und 5 - 21 sich nicht mehr laden liessen. Ausserdem wurde beantragt, eine Stellungnahme der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. zu den Beschädigungen einzuholen.