Eine Befragung von A. zu diesem Punkt werde daher als nicht erforderlich erachtet. Den Parteien wurde eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um mitzuteilen, ob sie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wünschen. 4.2. Der Verteidiger von A. teilte am 9. Juli 2025 mit, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Ausserdem wurde mit diesem Schreiben die Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone beantragt. 4.3. Die Staatsanwaltschaft zeigte sich mit einer Herausgabe der Mobiltelefone einverstanden.