4. 4.1. Der Kantonsgerichtspräsident teilte den Parteien am 30. Juni 2025 mit, dass die Verfahrensleitung der Ansicht sei, dass die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren erfüllt seien. Zwar werde der Sachverhalt betreffend Verstoss gegen das Waffengesetz infolge Transportes der gestohlenen Armeepistole 1975 in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils neu zu würdigen und zu beurteilen sein. Der relevante Sachverhalt sei jedoch aufgrund der Akten erstellt und ergebe sich ausserdem aus dem Bundesgerichtsurteil. Eine Befragung von A. zu diesem Punkt werde daher als nicht erforderlich erachtet.