3.5. Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 14. Juni 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtkosten von CHF 3'000.00 wurden A. auferlegt. Auf die Ausführungen des Bundesgerichts wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.