5 und 6] aufzuheben und A. sei neben den erfolgten Schuldsprüchen anstelle der einfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen sowie sei A. mit einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 zu bestrafen, eventualiter sei die Sache zur bundesrechtskonformen Beurteilung resp. Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.