3.4. Gegen diesen Entscheid reichte die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. mit Eingabe vom 21. April 2023 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte, der Entscheid sei in Ziff. 6 und 7 [recte: Ziff. 5 und 6] aufzuheben und A. sei neben den erfolgten Schuldsprüchen anstelle der einfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit.