11. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00 sowie Kosten für die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz von CHF 3'701.40, insgesamt CHF 9'701.40, werden je zur Hälfte, somit im Betrag von je CHF 4'850.70, dem Berufungsbeklagten und dem Staat auferlegt. Im Betrag von CHF 1'850.70 werden sie vorläufig (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) auf die Staatskasse genommen. A. ist verpflichtet, die Entschädigung von CHF 1'850.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.