10. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, Kosten für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz von CHF 7'367.20 und den Untersuchungskosten von CHF 2'904.00, insgesamt CHF 16'271.20, werden je zur Hälfte, somit im Betrag von je CHF 8'135.60, dem Berufungsbeklagten und dem Staat auferlegt. Im Betrag von CHF 3'683.60 werden sie vorläufig (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) auf die Staatskasse genommen. A. ist verpflichtet, die Entschädigung von CHF 3'683.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.