7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB). 8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird die Beschlagnahme bezüglich folgender Gegenstände aufgehoben und die Gegenstände sind an den Berufungsbeklagten A. zurückgegeben: - Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 - Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge. 9. Der Antrag des Berufungsbeklagten auf Bezahlung einer Genugtuung von CHF 400.00 für die Haft von 2 Tagen wird abgewiesen.