2. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom28. September 2021 in - Ziff. 2.1. (Einzug und Vernichtung verschiedener beschlagnahmter Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils) und - Ziff. 2.2. (Aufhebung der Beschlagnahme und Aushändigung verschiedener Gegenstände an die Schweizer Armee) mangels Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist. 3.