3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00 und den Untersuchungskosten von CHF 2'904.00, insgesamt CHF 6'904.00, gehen zu Lasten des Staates. Die Kosten für die vollständige Ausfertigung des Entscheides werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 4. 4.1. Der Staat hat A. für die Haft mit CHF 200.00 zu entschädigen. 4.2. Der Staat hat A. für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. T. im Umfang von CHF 7'367.20 (inkl. MWST) zu entschädigen. Auf die Urteilsbegründung kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.