Am Nachmittag des 2. August 2017 holte C. die Armeepistole, die Handgranaten sowie die Irrita- tions- und Nebelkörper bei A. ab. Später transportierte A. die Armeepistole mehrfach, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen. Er brachte sie unter anderem zweimal von C. zu B., damit dieser den Rost von der Waffe entfernen konnte, und holte sie dort wieder ab. 2. Am 28. September 2021 erliess das Bezirksgericht folgendes Urteil: 1. A. wird von Schuld und Strafe freigesprochen.