1. A., geb. 1997, Schweizer Staatsangehöriger, erwarb von B. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 12. Januar 2017 zwei Irritationskörper («Flashbangs») zum Preis von je CHF 35.00, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein. Ausserdem vermittelte er B. im Sommer 2017 C. als Käufer für eine Armeepistole 1975 sowie für zwei Explosiv-Übungshandgranaten 11, zwei Irritationskörper und fünf Nebelkörper, die B. bei der Schweizer Armee entwendet hatte. Am Nachmittag des 2. August 2017 holte C. die Armeepistole, die Handgranaten sowie die Irrita- tions- und Nebelkörper bei A. ab.