Demgegenüber kann das Wohlverhalten nach der Tat bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe berücksichtigt werden; ob sich das Strafbedürfnis im Sinne von Art. 48 lit. e StGB deutlich vermindert hat, hängt von der Dauer der seit der konkreten Tat verstrichenen Zeit und der Verjährungsfrist ab, was nur für jede Tat einzeln bestimmt werden kann. Erwägungen: I.