Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz Bei der Strafzumessung ist für jede Straftat zu bestimmen, was für eine Strafart schuldadäquat ist, bevor festgelegt wird, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind. Die allgemeinen Täterkomponenten und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB ist erst bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Demgegenüber kann das Wohlverhalten nach der Tat bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe berücksichtigt werden; ob sich das Strafbedürfnis im Sinne von Art.