{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-3-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-3-2025/@@download/file/k-3-2025", "Checksum": "b5a34ba567e23b2906252aac70dc29c7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 3-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) K 3-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "f5e0ef21f44c5116654ad2ecb8de27b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz\n\n2.7.6. Betreffend die weitere Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz geht das Kantonsgericht von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden aus. Für dieses Delikt erscheint eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen. Diese Strafe\nist wiederum in Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB auf 50 Tagessätze zu reduzieren, wovon 30 Tagessätze zu asperieren sind.\n\n19 - 21\n2.7.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für die Hehlerei der Armeepistole festgesetzt wurde. In Anwendung des Asperationsprinzips wurde die Einsatzstrafe aufgrund der weiter begangenen Hehlerei um 7\nMonate erhöht, was eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten ergibt.\n\nBezüglich der mit Geldstrafen zu bestrafenden Delikte wurde eine Einsatzstrafe von\n50 Tagessätzen für den Erwerb der Armeepistole festgesetzt. In Anwendung des Apserationsprinzips wurde die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz um 30 Tagessätze sowie um zusätzliche 45 Tagessätze wegen\nder Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz erhöht. Dies ergibt eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen.\n\n2.8. Täterkomponenten\nIn einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die tatbezogenen Gesamtstrafen aufgrund\nder besonderen Täterkomponenten - umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche\nVerhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren - anzupassen sind.\n\nDer Berufungsbeklagte ist gelernter Handwerker und mittlerweile 28 Jahre alt. Er hat\ngemäss eigenen Angaben einen Job, der ihm eine Tagesstruktur gibt und ihm ein geregeltes und ordentliches Leben ermöglicht. Er habe ein intaktes familiäres Umfeld mit\nregelmässigen Kontakten. Seine frühere Affinität um Militär und zu seinem damals geliebten Hobby «Soft-Air» habe er längst aufgegeben. Die Beziehungen zu seinem\nfrüheren Freundeskreis seien abgebrochen worden. Der Berufungsbeklagte stehe\nstabil auf eigenen Beinen.\n\nDer Berufungsbeklagte ist nicht vorbestraft. Wiederholend zu erwähnen ist, dass der\nBerufungsbeklagte im Tatzeitraum gerade einmal 20 Jahre alt war, sein Fehlverhalten\neinsieht und seine Lebensumstände verändert hat, was sich strafmindernd auswirkt.\nDaraus folgt eine Reduktion der jeweiligen tatbezogenen Gesamtstrafen. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts soll die Freiheitsstrafe um zwei Monate reduziert werden,\ndie Geldstrafe um 15 Tagessätze. Daraus resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 20\nMonaten und eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen.\n\n2.9. Beschleunigungsgebot\nSchliesslich ist der Verletzung des Beschleunigungsgebots als tatfremde Komponente\nRechnung zu tragen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist,\nentzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls\nab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit\nder Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie\ndie Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts\n6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2). Wie der Berufungsbeklagte zu Recht\nfesthält, hat das Vorverfahren über zwei Jahre gedauert, obwohl die Untersuchung\ngrundsätzlich Ende Dezember 2019 abgeschlossen war und wegen der psychischen\nBelastung für den Berufungsbeklagten immer wieder auf eine beförderliche Behandlung gedrängt wurde. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass das vorliegende zweite Berufungsverfahren nunmehr auch bereits knapp ein Jahr andauert, ist\n\n20 - 21\neine zusätzliche Strafminderung von nochmals zwei Monaten Freiheitsstrafe und 10\nTagessätzen Geldstrafe angezeigt.\n\n2.10. Fazit Strafzumessung\nGemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und\nTäterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren\neine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. Der Berufungsbeklagte gibt an, ein Nettoeinkommen von\nmonatlich CHF 5'400.00, inkl. Spesen und Anteil 13. Monatslohn, zu erzielen und\nSchulden in der Höhe von rund CHF 20'000.00 zu haben. Unter Berücksichtigung des\nAbzugs von 30% für Krankenkasse und Steuern sowie der geltend gemachten Schulden ist die Höhe des Tagessatzes antragsgemäss auf einen Betrag von CHF 100.00\nfestzusetzen.\n\n2.11. In Bezug auf den Strafvollzug kann betreffend die Geldstrafe auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid vom 14. Juni 2022 verwiesen werden, wonach die Geldstrafe\nin Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen ist, zumal vorliegend\nkeine Umstände ersichtlich sind, die für eine ungünstige Prognose sprechen, und die\nProbezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist.\n\nAuch der Vollzug der Freiheitsstrafe wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe von 18 Monaten sind vorliegend ohne weiteres erfüllt. Die Probezeit wird auf\nzwei Jahre festgesetzt.\n\n"}