{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-3-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-3-2025/@@download/file/k-3-2025", "Checksum": "b5a34ba567e23b2906252aac70dc29c7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 3-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) K 3-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "f5e0ef21f44c5116654ad2ecb8de27b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz\n\n2.6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StPO nur für gleichartige Strafen\nmöglich. Dies ist bei der Tatgruppe der Hehlereien einerseits (Freiheitsstrafe) sowie\nandererseits bei der Tatgruppe der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Geldstrafe) der Fall.\n\n2.7. Gesamtstrafenbildung\n2.7.1. Nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB beginnt die Gesamtstrafenbildung zwingend mit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).\nIn einem ersten Schritt ist die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafdrohung\ndes Gesetzes zu ermitteln (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 484). Bei den beiden Delikten, für\ndie eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird, ist aufgrund der objektiven Tatschwere von der Hehlerei der Armeepistole als schwerstem Delikt auszugehen. Wie\naufgezeigt, ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Als dem Tatverschulden angemessen erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 20 Monaten.\n\nGemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in\nAnbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich\nin dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (Wohlverhalten seit der Tat) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der\nVerjährungsfrist verstrichen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts\n6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.3.3). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum\nmassgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des jeweiligen Urteils seit der Tat verstrichen\nist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3;\n6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3) Die Strafverfolgung verjährt bei Hehlerei\nin 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 160 Ziff 1. StGB). Der Tatzeitraum der Hehlerei war im Juli/August 2017 und liegt damit knapp 9 Jahre zurück und seit der Eröffnung der Strafuntersuchung hat der Berufungsbeklagte keine strafbare Handlung mehr\nbegangen. Auch wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist zwar noch nicht ganz\n\n18 - 21\nverstrichen sind, ist das Strafbedürfnis vorliegend aber deutlich vermindert, weshalb\ndas Wohlverhalten seit der Tat zu berücksichtigen ist. Die Einsatzstrafe kann somit auf\n15 Monate reduziert werden.\n\n2.7.2. Als nächstes ist die Einsatzstrafe aufgrund der vom Berufungsbeklagten weiter begangenen Hehlerei betreffend 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.\nFür diese Hehlerei erscheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. Davon\nwären grundsätzlich 10 Monate zu asperieren.\n\nAufgrund des hier ebenfalls deutlich verminderten Strafbedürfnisses (Art. 48 lit. e\nStGB) ist eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu asperieren.\n\n2.7.3. Bei den Delikten, für die eine Geldstrafe auszusprechen sein wird, ist von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend Erwerb der Armeepistole 1975 als\nschwerstem Delikt auszugehen. Wie aufgezeigt, geht das Kantonsgericht von einem\nnicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden aus. Als dem Tatverschulden\nangemessen erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen. Das\nStrafbedürfnis ist auch hier gemäss Art. 48 lit. e StGB deutlich vermindert. Dabei ist betreffend aller mit Geldstrafe zu bestrafenden Delikte anzufügen, dass die diesbezügliche Strafverfolgung in 10 Jahren verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) und deshalb -\nbei den Tatzeiten 21. Dezember 2016 bis Februar 2018 - die Verjährungsfrist schon\nfast verstrichen ist. Entsprechend ist das Strafbedürfnis in Bezug auf diese Delikte\nnoch deutlicher vermindert als bezüglich der Hehlerei. Das Gericht erachtet deshalb\neine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.\n\n2.7.4. Wie bereits ausgeführt, erwarb der Berufungsbeklagte die Armeepistole im Sinne des\nGesetzes mehrmals und trug und transportierte die Waffe mindestens fünfmal an öffentlich zugänglichen Orten, ohne im Besitz eines Waffenerwerbsscheins resp. einer\nWaffentragbewilligung zu sein. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Für die weiteren Erwerbe und Transporte erscheint\neine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen. In Berücksichtigung von Art. 48\nlit. e StGB ist diese Strafe auf 50 Tagessätze zu reduzieren. Davon sind 30 Tagessätze\nzu asperieren.\n\n2.7.5. Wie aufgezeigt, geht das Kantonsgericht bei der ersten Widerhandlung gegen das\nSprengstoffgesetz hinsichtlich 2 Irritationskörper von einem leichten bis mittelschweren\nTatverschulden aus. Für diese Widerhandlung erachtet das Kantonsgericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe, unter Berücksichtigung des deutlich verminderten Strafbedürfnisses von 25 Tagessätzen als angemessen. Davon sind 15 Tagessätze zu asperieren.\n\n"}