{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-3-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-3-2025/@@download/file/k-3-2025", "Checksum": "b5a34ba567e23b2906252aac70dc29c7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 3-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) K 3-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "f5e0ef21f44c5116654ad2ecb8de27b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz\n\n Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Gestützt darauf ist zu prüfen, ob für diese Tat\neine Freiheits- oder Geldstrafe verschuldens- bzw. tatangemessen ist.\n\nAufgrund der Tatumstände und dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden des Berufungsbeklagten ist eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten bei einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr angemessen. Die Geldstrafe, welche (abgesehen von der Busse) als die «leichteste Strafe für Strafmündige» gilt (vgl.\nTRECHSEL/KELLER, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025,\n\n16 - 21\nArt. 34 N 1), kann hier nicht ausgesprochen und es muss eine Freiheitsstrafe ausgefällt\nwerden.\n\n2.5.3. Strafart Hehlerei 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper\nDie zweite begangene Hehlerei ist bezüglich Vorgehensweise vergleichbar mit der vorstehend beurteilten Hehlerei. Betreffend der objektiven und subjektiven Tatschwere\nkann daher grundsätzlich darauf verwiesen werden. Es ist zu wiederholen, dass der\nDeliktsbetrag von insgesamt CHF 1'800.00 nicht allzu hoch war. Ebenfalls wiederholt\nwerden muss, dass der Berufungsbeklagte auch hier in gänzlicher Abwesenheit von\nSkrupeln - die betreffenden Gegenstände haben ein grosses Gefährdungspotenzial -\nwiederum eine aktive Rolle beim Kaufgeschäft zwischen B. und C. einnahm. Er leitete\nC. das Foto von B. mit den Gegenständen weiter und machte daraufhin eine Bestellung bei B. Er fungierte auch bei den Preisverhandlungen und der Übergabe der Gegenstände sowie des Kaufpreises als «Scharnierstelle». Somit liegt auch hier ein nicht\nmehr leichtes bis mittelschweres Tatverschulden vor, was eine Freiheitsstrafe nach\nsich zieht.\n\n2.5.4. Strafart Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz hinsichtlich zwei Irritationskörper\nBezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die entsprechende Begründung im Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2022 verwiesen werden. Die\nobjektive Tatschwere muss als leicht bis mittelschwer bezeichnet werden. Die zwei Irritationskörper haben ein geringeres Gefährdungspotential als etwa Explosiv-Übungs-\nhandgranaten. Der Berufungsbeklagte erwarb von B. zwei von letzterem von der\nSchweizer Armee gestohlene Irritationskörper im Wissen darum, dass aufgrund deren\nGefährdungspotential eine Bewilligungspflicht bestand. Er nahm bei diesem Geschäft\neine aktive Rolle ein, indem er B. aufforderte, ihm die zwei Gegenstände auf illegale\nWeise zu beschaffen und zu verkaufen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist dem\nBerufungsbeklagten anzulasten, dass er rein egoistische Beweggründe für den Erwerb\ndieser Gegenstände hatte, weil er gemäss seinen eigenen Aussagen «Freude an solchen Sachen habe», sie also ausschliesslich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse erwarb. Insgesamt liegt aufgrund der Tatumstände ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden vor.\n\nAufgrund der Tatumstände, dem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und unter\ndem Gesichtswinkel der Prävention ist für diese Tatbegehung eine Geldstrafe als weniger einschneidenden Sanktion angemessen.\n\n2.5.5. Strafart Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz hinsichtlich 2 Explosiv-Übungs-\nhandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper\nBei der weiteren Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wiegt die objektive Tatschwere wiederum mittelschwer. Auch hier kam die Initiative vom Berufungsbeklagten\naus, indem er wissentlich und in Missachtung der Bewilligungspflicht die gefährlichen\nGegenstände bei B. holte, bei sich zwischenlagerte und an C. übergab. Trotz seines\nAufwandes zog der Berufungsbeklagte keinen finanziellen Vorteil aus diesem Geschäft. Insgesamt liegt auch hier aufgrund der Tatumstände ein nicht mehr leichtes bis\nmittelschweres Tatverschulden vor. Auch diesbezüglich erachtet das Kantonsgericht\neine Geldstrafe als angemessen.\n\n17 - 21\n2.5.6. Strafart mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz hinsichtlich Armeepistole\n1975\nHinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz bezüglich der Armeepistole 1975 ist zu wiederholen, dass der Berufungsbeklagte als\nHehler der Waffe diese mehrmals an öffentlich zugänglichen Orten mit sich getragen\nhat. Er brachte die Waffe auch zweimal zwecks Entfernung des Rostes zu B., was eine\nerhebliche kriminelle Energie des Berufungsbeklagten an den Tag legt. Zudem hat der\nBerufungsbeklagte als Hehler und Mittelsmann die Waffe mehrfach in Besitz genommen. Er foutierte sich um geltende Gesetze, obwohl ihm bekannt sein musste, dass\ndieses Verhalten unrechtmässig war. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist auch\nhier zu erwähnen, dass der Berufungsbeklagte einigen Aufwand betrieb, jedoch keine\nfinanziellen Vorteile hatte. Das Kantonsgericht beurteilt das Tatverschulden je Widerhandlung als nicht mehr leicht bis mittelschwer.\n\nAufgrund der Tatumstände, dem Tatverschulden und unter dem Gesichtswinkel der\nPrävention ist für jede einzelne Tatbegehung eine Geldstrafe auszusprechen.\n\n"}