{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-3-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-3-2025/@@download/file/k-3-2025", "Checksum": "b5a34ba567e23b2906252aac70dc29c7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 3-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) K 3-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "f5e0ef21f44c5116654ad2ecb8de27b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz\n\n Folgende Schuldsprüche liegen vor:\n- Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB betreffend 1 Armeepistole 1975, Seriennummer A11595,\n- Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB betreffend 2 Explosiv-Übungshandgra-\nnaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper,\n- Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SprStG\nbetreffend 2 Irritationskörper,\n- Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SprStG\nbetreffend 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper,\n- mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1\nlit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG betreffend 1 Armeepistole\n1975, Seriennummer A1159515.\n\nDer gesetzliche Strafrahmen beträgt:\n- bei Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\noder Geldstrafe,\n- bei Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1\nSprStG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,\n- bei Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a\ni.V.m. Art. 27 Abs. 1 und i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\noder Geldstrafe.\n\nBezüglich aller Straftaten ist zu prüfen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe angemessen\nist. Je nachdem ist die Bildung einer Gesamtstrafe möglich oder nicht.\n\n2.5. Strafart\n2.5.1. Vorbemerkungen\nHat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere\ngleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten\nStraftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten\nStrafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips\nnach Art. 49 Abs. 1 StPO nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden\neinzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»; vgl.\nBGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Präzisierung in E. 3.6). Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu\nbestimmen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1). Bei der Wahl der Strafart trägt der Richter neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen\nauf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem\n\n15 - 21\nGesichtswinkel der Prävention Rechnung (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3). Dabei berücksichtigt das Gericht, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des\nSchuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die\nweniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. Urteile des\nBundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2; 6B_658/2021 vom 27.\nJanuar 2022 E. 2.3.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Der Richter hat sich als erstes zu fragen, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten noch angemessen ist. Die Frage ist zunächst mit Blick auf die verschuldens- beziehungsweise tatangemessene Strafe zu beantworten. Aufgrund der Täterkomponenten\nkann diese einstweilige Einschätzung indessen revidiert werden (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 467).\n\nErkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese\nWahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1).\n\n2.5.2. Strafart Hehlerei der Armeepistole 1975\nHinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu wiederholen, dass der waffen- und armeebegeisterte Berufungsbeklagte keine Skrupel hatte, die von B. illegal besorgte Armeepistole 1975 an einen Kollegen zu vermitteln. Es war seine Idee, C. über das Angebot von B. zu informieren und in der Folge betätigte er sich als Drehscheibe zwischen Verkäufer und Käufer. Er wirkte mit einer erheblichen kriminellen Energie intensiv mit B. und C. zusammen, damit letzterer die Armeepistole 1975 erwerben konnte.\nAuch bei der Entfernung von Rost an der Waffe war er in organisatorischer Hinsicht\nmitbeteiligt. Die Höhe des Deliktsbetrages ist mit rund CHF 1'800.00 (Preis für Armeepistole 1975, 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper) nicht sehr hoch. Auch wenn - wie der Berufungsbeklagte geltend macht -\nder Armee keine erheblich nachteiligen Folgen entstanden sind, handelt es sich bei der\nArmeepistole 1975 um eine Waffe mit grossem Gefährdungspotenzial. Die objektive\nTatschwere bezüglich der Hehlerei der Armeepistole 1975 muss als mittelschwer bezeichnet werden.\n\nIn subjektiver Hinsicht kann wiederholt werden, dass der Berufungsbeklagte sich an\ndiesem Geschäft in keiner Weise bereicherte, obwohl er einen beachtlichen Aufwand\nbetrieb. Somit ist ihm das objektive Tatverschulden nicht voll anzurechnen, womit das\nobjektive Tatverschulden relativiert wird. Das Tatverschulden bezüglich der Hehlerei\nder Armeepistole 1975 ist infolgedessen als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten.\n\n"}