{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-3-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-3-2025/@@download/file/k-3-2025", "Checksum": "b5a34ba567e23b2906252aac70dc29c7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 3-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) K 3-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "f5e0ef21f44c5116654ad2ecb8de27b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz\n\n Betreffend Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Hehlerei der Armeepistole) habe das\nKantonsgericht festgestellt, die Armeepistole sei für einen Preis von CHF 1'500.00 verkauft worden. Damit liege der Deliktsbetrag wohl über dem Schwellenwert zur blossen\nÜbertretung, in der Bandbreite der möglichen Tatvarianten sei dennoch von einem lediglich geringfügigen Deliktsbetrag zu sprechen. Beim Geschädigten handle es sich\nnicht um eine natürliche Person, sondern um die schweizerische Armee. Der Armee\nseien keine erheblich nachteiligen Folgen entstanden. Objektiv sei damit von einer\nleichten Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass\nder Berufungsbeklagte sich mit dem von ihm begangenen Delikt nicht bereichert bzw.\ndavon in keiner Art und Weise profitiert habe. Insgesamt sei somit von einem leichten\nVerschulden auszugehen. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass das\n\n13 - 21\nStrafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert sei\nund sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten habe. Aufgrund des leichten Verschuldens sei die Einsatzstrafe im unteren Bereich dieses Strafrahmens anzusetzen, auf\neine Geldstrafe von maximal 150 Tagessätzen.\n\nZur Asperation der weiteren Delikte erklärte der Berufungsbeklagte, für die weiteren\nDelikte sei ebenfalls eine Geldstrafe angezeigt. Die Einsatzstrafe sei angemessen zu\nerhöhen, wobei keine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen resultieren könne. Vor\ndiesem Hintergrund werde vorliegend auf Ausführungen zu den einzelnen zusätzlichen\nDelikten verzichtet. Bei der Asperation sei allgemein zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Delikte einen engen sachlichen Zusammenhang aufwiesen. So gingen\netwa die Widerhandlung gegen das Waffengesetz notgedrungen mit den zu verurteilenden Fällen der Hehlerei einher. Es habe daher nur eine geringfügige Strafschärfung\nzu erfolgen.\n\nZur Täterkomponente für alle Fälle führte der Berufungsbeklagte aus, die Delikte seien\nvor ca. 7.5 bis knapp neun Jahren begangen worden. Der Berufungsbeklagte sei damals gerade einmal 20 Jahre alt gewesen. Er habe keine Vorstrafen. Das ganze Strafverfahren habe ihn extrem mitgenommen und habe bereits die Suspendierung aus\ndem Militärdienst zur Folge gehabt. Dass das Vorverfahren über zwei Jahre gedauert\nhabe, obwohl die Untersuchung grundsätzlich Ende 2019 abgeschlossen gewesen sei,\nsie nicht nachvollziehbar und stelle eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar.\nDie Staatsanwaltschaft sei wegen der psychischen Belastung für den Berufungsbeklagten immer wieder auf eine beförderliche Behandlung gedrängt worden. Heute habe\nder Berufungsbeklagte einen Job, der ihm eine Tagesstruktur gebe und ihm ein geregeltes und ordentliches Leben ermögliche. Sein Verhalten habe seit den hier thematisierten Vorwürfen zu keinerlei Beanstandungen mehr Anlass gegeben. Sein Fehlverhalten habe er längst eingesehen und daraus auch konkrete Konsequenzen gezogen.\nSo habe er bspw. seine frühere Affinität zum Militär und zu seinem damals geliebten\nHobby «Soft-Air» längst aufgegeben. Er habe ein intaktes familiäres Umfeld mit regelmässigen Kontakten. Die Beziehungen zu seinem früheren Freundeskreis seien längst\nabgebrochen worden. Der Berufungsbeklagte habe einen Job, der ihn auslaste und\nihm Freude mache. Heute stehe er stabil auf eigenen Beinen im Leben. Der Berufungsbeklagte habe aufgrund des vorliegenden Verfahrens bereits erhebliche finanzielle Konsequenzen zu tragen gehabt.\n\nDie Strafzumessung des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. im Entscheid vom 14. Juni\n2022 sei zumindest im Ergebnis korrekt gewesen. Keinesfalls rechtfertige sich die von\nder Staatsanwaltschaft geforderte Strafe. Der Berufungsbeklagte habe in den letzten\nJahren bewiesen, dass er sich an die Regeln halte; somit bedürfe es mit Blick auf die\nSpezialprävention grundsätzlich überhaupt keiner Strafe mehr. Weshalb die Staatsanwaltschaft mit einer solchen Beharrlichkeit und Vehemenz auf eine überharte Bestrafung dränge, sei unerfindlich.\n\n2.3. Zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln sei auf die ausführlichen Erwägungen des\nBundesgerichts im Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 verwiesen. Dies braucht nicht\nwiederholt zu werden.\n\n14 - 21\n2.4. Das Kantonsgericht hat in einem ersten Schritt für jede Straftat zu bestimmen, was für\neine Strafart es konkret als schuldadäquat erachtet. Angesichts der - nebst des neuen\nSchuldspruchs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von\nArt. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG - unangefochten in\nRechtskraft erwachsenen Verurteilungen ist für die Strafzumessung nochmals darzustellen, für welche Schuldsprüche eine Sanktion festzulegen ist und welcher gesetzliche Strafrahmen für die einzelnen Delikte gilt.\n\n"}