{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-3-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-3-2025/@@download/file/k-3-2025", "Checksum": "b5a34ba567e23b2906252aac70dc29c7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 3-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) K 3-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "f5e0ef21f44c5116654ad2ecb8de27b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz\n\n Die vorinstanzliche Strafzumessung betreffend die zur Asperation gebrachten Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz sei nicht nachvollziehbar. Beide Straftaten seien mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe\nbedroht. Die Vorinstanz gehe für die konkreten Straftaten von einem «mittelschweren»\nTatverschulden aus. Zwar verweise sie auch hier allgemein auf die strafmindernden\nKomponenten. Dennoch werde nicht klar, weshalb für die beiden Straftaten letztlich je\nnur 15 Tagessätze Geldstrafe asperiert würden. Die Vorinstanz weise weder aus, welche hypothetischen Einzelstrafen sie für jedes Delikt ausgefällt hätte, noch äussere sie\nsich dazu, ob und in welchem Ausmass sie Strafminderungsgründe berücksichtige.\n\n2.2. Vorbringen der Parteien\n2.2.1. Die Staatsanwaltschaft machte in der Bundesgerichtsbeschwerde vom 21. April 2023,\nworauf sie in diesem Verfahren verwies, geltend, das Kantonsgericht habe es unterlassen, die Strafart korrekt und substantiiert zu bestimmen. Zur Folge habe dies eine\nStrafe, welche nicht schuldangemessen sei. Erst nach der Festlegung der Strafart\nhabe sich das Kantonsgericht überhaupt mit der Bestimmung der konkreten Strafe für\ndie einzelnen Straftatbestände beschäftigt, wobei sie bei der Beurteilung der Hehlerei\nder Armeepistole, welches als schwerstes Delikt definiert worden sei, von einem mittleren Tatverschulden ausgegangen sei. Das jeweilige Verschulden sei nur noch auf die\nAusfällung einer Geldstrafe angewendet worden. Damit sei es von einem Gesamtstrafmass entgegen dem Gesetz von bloss noch Geldstrafe von einem bis 180 Tagessätzen, anstatt von bis zu fünf resp. drei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Das Kantonsgericht unterlasse es, für jede einzelne Tat von Beginn weg eine umfassende\nStrafzumessung vorzunehmen.\n\nWeiter wende das Kantonsgericht die Umstände der sozialen Situation des Berufungsbeklagten sowie die Auswirkung der Strafe und die Wirksamkeit derselben prioritär und\nübermässig an. Das Kantonsgericht verkenne, dass die Geldstrafe nicht grundsätzlich\ndie primäre Strafe sei, sondern lediglich Vorrang zur Freiheitsstrafe habe, solange die\nbeiden Strafarten in Bezug auf die Strafhöhe noch beide möglich sind, nämlich zu einer\nFreiheitsstrafe von 6 Monaten resp. 180 Tagessätzen Geldstrafe.\n\nNach Ansicht der Staatsanwaltschaft handle es sich vorliegend nicht mehr um geringfügige Vergehen und Verbrechen. Vielmehr handle es sich bei den verhehlten resp.\n\n12 - 21\ninteressierenden Objekten um militärische Waffen resp. Gegenstände, welche für den\nKrieg resp. die Übung für den Kriegsfall konstruiert worden seien und die in den falschen Händen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit vieler Menschen und die öffentliche Ordnung darstellten. So könnten diese Waffen immensen Schaden an Personen und Sachen anrichten, was im Übrigen durch den Abnehmer auch angedacht war,\nzumal er den «Start gegen die Weltregierung» ausgerufen habe. Entsprechendes Gewicht sei der Waffe und den Handgranaten bzw. deren Gefährlichkeit also auch im\nRahmen der Strafmassbeurteilung zu geben. In den Bereichen des Waffengesetzes\nund des Sprengstoffgesetzes könne die Frage, welche schwereren Fälle denkbar sind,\nfast nur noch mit einer grösseren Anzahl beantwortet werden, zumal es nicht um bspw.\nSchlagringe oder 1. August-Böller gehe.\n\nFür die Delikte der Hehlerei und der Widerhandlung gegen das SprStG sei klarerweise\neine Freiheitsstrafe auszusprechen. Ausgehend von einem mittleren Verschulden betreffend die Hehlerei wäre eine Einsatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 1.5 Jahren\nanzusetzen. Als Erhöhung in Bezug auf die Widerhandlung gegen das SprStG erschienen sechs Monate angezeigt, zumal die Einzelbeurteilung des Delikts eine Strafe von\neinem Jahr rechtfertigen würde. Der Berufungsbeklagte sei somit zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, welche mit einem bedingten Vollzug ausgesprochen\nwerden könne.\n\nBei den weiteren Delikten, welche mit Geldstrafe zu verurteilen seien, sei zur Festlegung der Einsatzstrafe von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz auszugehen.\nAufgrund des mittelschweren Verschuldens und der mehrfachen Tatbegehung erscheine eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Als Erhöhung für die wiederholten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erschienen 40\nTagessätze Geldstrafe angezeigt, zumal die Einzelbeurteilung betr. Widerhandlung wie\nvorab bestimmt eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen rechtfertigen würde. Die Widerhandlung gegen das SprStG rechtfertige eine Erhöhung um 40 Tagessätze Geldstrafe,\nzumal die Einzelbeurteilung bei Vorliegen von leichtem bis mittleren Verschulden eine\nGelstrafe von 80 Tagessätzen ergeben würde. Der Berufungsbeklagte sei somit zusätzlich zur Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00\nzu verurteilen, welche mit einem bedingten Vollzug ausgesprochen werden könne.\n\n2.2.2. Der Berufungsbeklagte liess ausführen, aus dem Urteil des Bundesgerichts ergebe\nsich, dass lediglich die Begründungspflicht verletzt, nicht hingegen, dass die damals\nausgefällten Strafen im Rahmen des Ermessens zu tief ausgefallen seien.\n\n"}