{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-3-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-3-2025/@@download/file/k-3-2025", "Checksum": "b5a34ba567e23b2906252aac70dc29c7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 3-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) K 3-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "f5e0ef21f44c5116654ad2ecb8de27b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz\n\n Somit ist der Berufungsbeklagte schuldig zu sprechen der mehrfachen Widerhandlung\ngegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und\ni.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG betreffend 1 Armeepistole 1975, Seriennummer A1159515\n(Tatzeit: 31. Juli 2017 bis 9. Februar 2018).\n\n10 - 21\n2. Strafzumessung\n2.1. Urteil des Bundesgerichts\nDas Bundesgericht hielt in seinem Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1 ff. bezüglich Strafzumessung fest, das Gericht könne erst beurteilen, ob und welche Einzelstrafe gleichartig seien, wenn es bereits sämtliche Einzelstrafen festgesetzt habe. Nach\nder Rechtsprechung sei es deshalb nicht zulässig, die Strafart für alle Delikte vorab zu\nbestimmen, ohne für die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt zumindest\ngedanklich eine Strafe zuzumessen und damit auch die Strafart zu bestimmen. Dagegen sei es grundsätzlich möglich, das Ergebnis der Strafzumessung für alle Einzeltaten\nim Urteilsaufbau vorwegzunehmen und festzuhalten, dass für jede Straftat einzig eine\nGeldstrafe infrage komme, solange sich die Gründe für die bereits gedanklich zugemessene hypothetische Strafe für jedes Delikt hinreichend klar aus dem Urteil ergäben.\nDieser Anforderung vermöge der angefochtene Entscheid nicht zu genügen. Die Vorinstanz erwäge zwar, dass sie für jede einzelne Straftat eine Geldstrafe als schuldangemessen erachte. In der Folge sei aber nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz\nbeim schwersten Delikt zu einer Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe gelange.\n\nDie objektive Tatschwere bezüglich der verhehlten Armeepistole sei laut Vorinstanz\n«mittelschwer». Unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente sei sie insgesamt\nzu einer «mittleren» Tatschwere gelangt. Die gewählte Abstufung sei bereits semantisch schwer verständlich. Zum anderen grenze sie die Vorinstanz nicht konsequent\nvoneinander ab. Im Rahmen der Asperation für die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz hinsichtlich zwei Irritationskörpern bezeichne sie die objektive Tatschwere\nals «leicht bis mittelschwer». In subjektiver Hinsicht laste dem Berufungsbeklagten rein\negoistische Beweggründe an. Obwohl dies ein höheres Tatverschulden begründen\nwürde, stelle die Vorinstanz fest, insgesamt liege ein «leichtes bis mittleres» Tatverschulden vor. Das stehe im Widerspruch zur dargelegten Begründung der objektiven\nTatschwere der Hehlerei einer Armeepistole. Bereits aus diesem Grund sei die Strafzumessung nicht nachvollziehbar.\n\nUngeachtet der sprachlichen Ambivalenz hätten die Formulierung des Verschuldens\nund die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang zu stehen. Gehe die Vorinstanz von einem mittleren Verschulden aus, habe sich die Einsatzstrafe grundsätzlich im mittleren Bereich des Strafrahmens zu bewegen. Bei einem Verbrechen wie der\nHehlerei wäre damit grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen 20 und 40 Monaten\nauszufällen.\n\nZwar verfügten die Sachgerichte über einen erheblichen Ermessensspielraum. Auch\nverlange die Rechtsprechung grundsätzlich keine ausdrückliche Bezifferung in Zahlen\noder Prozentsätzen, wie stark jeder dieser Gründe das Verschulden bzw. die Strafe\nmindere. Dennoch müsse das Sachgericht jeden davon separat gewichten, damit\nnachvollzogen werden könne, ob sich dieser hinreichend bzw. übermässig in der Strafe\nniederschlage. Vorliegend führten die Strafminderungsgründe in ihrer Summe bei einem mittleren Tatverschulden bei einer Hehlerei zu einer Strafe von weniger als 3 Monaten (80 Tagessätze Geldstrafe). Die Einsatzstrafe befinde sich mithin in den unteren\n5% des ordentlichen Strafrahmens, was bei einem Tatverschulden im mittleren Bereich\nauch bei sehr günstigen Täterkomponenten nicht mehr nachvollziehbar sei. Mithin reduziere die Vorinstanz das mittlere Tatverschulden aufgrund der Täterkomponenten\n\n11 - 21\num mehr als 80%. Sie hätte deshalb genauer angeben müssen, wie sich die einzelnen\nStrafminderungs- bzw. Strafmilderungsgründe auswirkten.\n\nDie allgemeinen Täterkomponenten und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots\nim Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB sei sodann nicht bei der Bemessung der Strafe für die einzelnen Delikte, sondern erst bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots\nhabe die Vorinstanz deshalb erst im Rahmen der Festsetzung der Gesamtstrafe strafmindernd Rechnung zu tragen. Demgegenüber sei es bundesrechtskonform, dass die\nVorinstanz den Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe für die Hehlerei berücksichtige. Ob sich das Strafbedürfnis im\nSinne von Art. 48 lit. e StGB deutlich vermindert habe, hänge von der Dauer der seit\nder konkreten Tat verstrichenen Zeit und der Verjährungsfrist ab, was nur für jede Tat\neinzeln bestimmt werden könne.\n\n"}