{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-3-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-3-2025/@@download/file/k-3-2025", "Checksum": "b5a34ba567e23b2906252aac70dc29c7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 3-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) K 3-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "f5e0ef21f44c5116654ad2ecb8de27b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz\n\n «Aus dem Extraktionsbericht über die Auswertung des Samsung Galaxy S9 des Berufungsbeklagten geht hervor, dass B. dem Berufungsbeklagten am 12. Januar 2017\nüber WhatsApp schrieb: «Ej wetsch e 9mm chauffe?» In der Folge antwortete der Berufungsbeklagte: «Vergesses haha.» Am 28. Juli 2017 sandte B. dem Berufungsbeklagten die Nachricht: «Wetsch e geili 9mm XD», worauf dieser gleichentags antwortete: «I kenn öppert vo sie evtl kauft.» In der Folge unterhielt sich der Berufungsbeklagte mit C. über die von B. zum Kauf angebotene Pistole. Am 29. Juli 2017 teilte der\nBerufungsbeklagte B. mit: «De kolleg wär pistome fix neh.» Weiter informierte der Berufungsbeklagte B., dass C. für die Pistole CHF 1’500.00 zahlen würde, «aber seb isch\nscho erbe tür». B. schrieb zurück: «Wenn mr na paar anderi Sache chauft würdi ja chli\nmeh abe». Am 31. Juli 2017 sandte B. eine WhatsApp-Sprachnachricht an den Berufungsbeklagten und teilte ihm mit, dass er «das Zeug» bei ihm zuhause abholen\nkönne. Am 1. August 2017 schickte der Berufungsbeklagte B. über WhatsApp ein Foto,\nworauf die Pistole 75 samt Magazin, 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper zu sehen sind. Der Berufungsbeklagte teilte C. mit, dass\nalles zusammen CHF 1'800.00 koste. C. holte am 2. August 2017 die Pistole 75 samt\nMagazin, die 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, die 2 Irritationskörper sowie die 5\nNebelkörper beim Berufungsbeklagten ab. Am 6. September 2017 vereinbarten der\nBerufungsbeklagte und B. den Übergabezeitpunkt für eine Teilzahlung von CHF\n1'300.00, welche der Berufungsbeklagte von C. erhalten hatte. Der Berufungsbeklagte\nmeldete B. am 4. November 2017, dass ihm C. den Betrag von CHF 500.00 gebracht\nhabe. Am 18. November 2017 schrieb B. dem Berufungsbeklagten, er solle ihm das\nGeld in den Briefkasten legen. Am 21. Dezember 2017 fragte der Berufungsbeklagte B.\nan: «Du wen chani mol dpistole bringe das sie mol kurz aluege chasch so vowege poliere nommol?» Am 26. Dezember 2017 fuhr der Berufungsbeklagte mit der Pistole zu\nB. Aus dem weiteren Chatverkehr zwischen dem Berufungsbeklagten mit B. und C.\nergibt sich, dass letzterer die Pistole zweimal via den Berufungsbeklagten an B.\nzwecks Entfernung des Rostes übergab.\n\n9 - 21\n1.4.\n1.4.1. Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 Abs. 1 Waffengesetz, WG; SR 514.54). Wer eine Waffe\noder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG).\n\nWer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizeioder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1 (Art. 27 Abs. 1\nWG).\n\nMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich\nohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).\n\nDer Begriff des Erwerbs im Sinne des Waffengesetzes umfasst alle Formen der Eigen-\ntums- bzw. Besitzesübertragung. Unter den Begriff des Erwerbs fällt mithin jede Form\nder rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob die\nÜbertragung zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt. Wer eine Waffe nur temporär erwirbt, wird Besitzer und hat die gesetzlichen Erwerbsvorschriften zu beachten.\nEin Waffenerwerb im Sinne des Waffengesetzes liegt immer dann vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffe erhält, ohne dass ein Dritter\ndiese Herrschaftsgewalt ausübt (vgl. BGE IV 347 E. 3.4).\n\n1.4.2. Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsbeklagten ergibt sich, dass dieser\ndie fragliche Armeepistole mehrfach transportierte. Zunächst holte er die Armeepistole\nam 31. Juli 2017 oder 1. August 2017 bei B. ab. Dann brachte er die Armeepistole\nzwecks Entfernung des Rostes im Auftrag von C. am 26. Dezember 2017 und an einem weiteren, nicht genau bekannten Datum zu B. und holte sie dort wieder ab. Unbestritten trug und transportierte demnach der Berufungsbeklagte die Waffe fünfmal an\nöffentlich zugänglichen Orten, ohne im Besitz einer Waffentragbewilligung zu sein. Es\nmusste ihm als Waffenliebhaber auch bekannt sein, dass ihm für dieses Vorgehen die\nnötige Bewilligung fehlte.\n\nSodann macht die Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsbeklagten deutlich,\ndass der Berufungsbeklagte mehrmals die tatsächliche Herrschaft über die fragliche\nArmeepistole erlangte. Einerseits, indem er die Armeepistole bei B. holte und bei sich\nzuhause aufbewahrte, bevor er sie an C. weitergab, und andererseits die beiden Male,\nals er die Pistole zwecks Transports zur Entfernung des Rostes in seinen Besitz genommen hat. Damit hat der Berufungsbeklagte die Waffe mehrmals im Sinne des Waffengesetzes erworben.\n\n"}