{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-3-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-3-2025/@@download/file/k-3-2025", "Checksum": "b5a34ba567e23b2906252aac70dc29c7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 3-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) K 3-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "f5e0ef21f44c5116654ad2ecb8de27b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz\n\n2.5. Der Berufungsbeklagte fordert in diesem Berufungsverfahren erstmals, es sei ihm eine\nEntschädigung in Höhe von CHF 300.00 für die defekten Mobiltelefone zuzusprechen.\n\nGestützt auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass\ndie Rückweisung die Thematik bei der kantonalen Instanz auf die bundesgerichtlichen\nErwägungen beschränkt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als\ndies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung\nzu tragen. Neue Anträge ausserhalb dieses Rahmens sind unzulässig. Auf den Antrag\ndes Berufungsbeklagten, es sei ihm eine Entschädigung für die defekten Mobiltelefone\nzuzusprechen, ist daher nicht einzutreten. Es bleibt dem Berufungsbeklagten, den Anspruch nach kantonalem Staatshaftungsrecht geltend zu machen.\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der Bundesgerichtsbeschwerde vom 21. April 2023\naus, das Kantonsgericht fälle einen Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus, ohne zu berücksichtigen, dass A. mehrfach gegen das Gesetz verstossen habe. So habe er die Waffe mindestens zweimal anlässlich von zwei\nverschiedenen Gelegenheiten transportiert, damit der entstandene Rost habe beseitigt\nwerden können. Entsprechend sei ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung\ngegen das Waffengesetz auszusprechen.\n\n1.2. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich im Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E.\n2.4 f. fest, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz gehe\nnicht von einer einfachen, sondern ausdrücklich von einer mehrfachen Tatbegehung\naus. Sie begründe nicht und es sei nicht erkennbar, inwiefern die mehrfachen Transporte der Waffe von und zu B. an unterschiedlichen Tagen zum Zwecke der Rostentfernung von einem einzigen Willensentschluss getragen worden wären und in einem\nderart engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stünden, dass sie\nals eine natürliche Handlungseinheit erscheinen würden. Damit werde die Vorinstanz\nA. wegen mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu verurteilen haben. Im Weiteren ergebe sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht eindeutig, ob A. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz einzig deswegen verurteilt\nwerde, weil er die Armeepistole zum Zweck der Rostentfernung zweimal zu B. brachte\n\n8 - 21\nund dort jeweils wieder abholte. Die Vorinstanz spreche in diesem Zusammenhang davon, dass der Beschwerdegegner die Waffe mehrfach transportiert habe, und zwar\n«unter anderem zwecks Entfernung des Rostes». Sie scheine zu implizieren, dass\nauch der Transport anlässlich der Hehlerei der Armeepistole als Widerhandlung gegen\ndas Waffengesetz zu werten sei. So gehe sie davon aus, dass A. die Armeepistole im\nZuge der Vermittlung an C. zunächst von B. zu sich nach Hause transportierte und dort\nlagerte, bis der Käufer C. die Waffe am Nachmittag des 2. August 2017 gemeinsam mit\nden Granaten sowie den Irritations- und Nebelkörpern bei A. abholte. Bezüglich letzterer, dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Gegenstände habe die Vorinstanz eine\nVerurteilung wegen unbefugten Verkehrs ausgesprochen, weil A. die Granaten sowie\ndie Irritations- und Nebelkörper bei B. bestellte und abholte, bei sich zuhause lagerte\nund anschliessend C. übergab. Die Vorinstanz werde zu entscheiden haben, ob auch\nbezüglich des zeitgleich erfolgten, vorübergehenden Erwerbs und Transports der Armeepistole eine (weitere) Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorliege.\n\n1.3. Der relevante Sachverhalt betreffend der gestohlenen Armeepistole 1975 ist aufgrund\nder Akten erstellt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen E. III. 3.5.2. des Kantonsgerichts im Entscheid vom 14. Juni 2022 zu verweisen:\n\n"}