{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-3-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-3-2025/@@download/file/k-3-2025", "Checksum": "b5a34ba567e23b2906252aac70dc29c7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 3-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) K 3-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "f5e0ef21f44c5116654ad2ecb8de27b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz\n\n1. Per 1. Januar 2024 sind geänderte Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft\ngetreten. Nach Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 453 Abs. 2 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren vor, dass neues Recht anwendbar ist, wenn ein Verfahren vom Bundesgericht\nzur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Vorliegend erging der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts am 13. Mai 2025, also nach Inkrafttreten der geänderten\nBestimmungen, weshalb neues Recht anzuwenden ist (vgl. LIEBER, Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 453 N 8 und N 8a).\n\nHinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen entschied das Bundesgericht indes,\ndass nach einer Rückweisung an die Vorinstanz bisheriges Recht zur Anwendung\n\n6 - 21\ngelange. Es begründete diese \"unechte Nachwirkung\" damit, dass gestützt auf Art. 448\nAbs. 2 StPO Verfahrenshandlungen, die noch unter bisherigem Recht erfolgt seien,\nihre Gültigkeit auch unter neuem Recht behalten. Entsprechend müssten sich auch -\ngewissermassen akzessorisch - die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieser Verfahrenshandlungen nach bisherigem Recht beurteilen (vgl. OEHEN, Basler Kommentar\nSchweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 453 N 4, mit Hinweis auf das\nUrteil des Bundesgerichts 1B_275/2011 vom 2. September 2011 E. 1.2; LIEBER, a.a.O,\nArt. 453 N 6a).\n\n2.\n2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur\nneuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts\nwegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen.\nEntscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids.\nDie neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der\nneuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als\ndies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung\nzu tragen. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger\nRechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird,\nihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist ihr, abgesehen von allenfalls zulässigen\nNoven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen\nSachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; BGE 150 IV\n417 E. 2.4.1 ff.)\n\n2.2. Der Prozess wird mit der Rückweisung durch das Bundesgericht hinsichtlich des davon\nbetroffenen Streitpunktes in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Fällung des\nkantonalen Urteils befunden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11.\nApril 2022 E. 1.4).\n\n2.3. Die in den Erwägungen II. des aufgehobenen Entscheids vom 14. Juni 2022 behandelten formellen Fragen (Zuständigkeit, rechtskräftige Dispositivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 28. September 2021, Ermächtigung, notwendige\nVerteidigung/Verwertbarkeit, Aufklärung im Vorverfahren, Verfahrenstrennung, Verjährung von Übertretungstatbeständen, abweichende rechtliche Würdigung) sind im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gerügt worden und nicht Gegenstand des Urteils\n7B_769/2023 vom 13. Mai 2025. E contrario ist daher von der Richtigkeit dieser Erwägungen auszugehen und es kann darauf verwiesen werden.\n\n2.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 13. Mai 2025 der Sachverhalt betreffend\nVerstoss gegen das Waffengesetz infolge vorübergehenden Erwerbs und mehrfachen\nTransportes der gestohlenen Armeepistole sowie die Strafzumessung Gegenstand der\nrichterlichen Würdigung im zweiten Berufungsverfahren bildet. Nicht mehr zu beurteilen\n\n7 - 21\nsind demgegenüber namentlich die im ersten Berufungsverfahren ergangenen Erkenntnisse des Kantonsgerichts zu den Einstellungen, Freisprüchen und weiteren\nSchuldpunkten, mithin die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz betreffend 2 Irritationskörper, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz betreffend 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper,\nHehlerei betreffend Armeepistole und Hehlerei betreffend 2 Explosiv-Übungshandgra-\nnaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper. Die entsprechenden Erwägungen im\nEntscheid vom 14. Juni 2022 gelten als integrierender Bestandteil des vorliegenden Urteils. Gleichermassen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden mangels\nAnfechtung die Erkenntnisse des Kantonsgerichts betreffend Rückgabe der Mobiltelefone (Dispositiv-Ziffer 8) sowie der Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 9).\n\n"}