{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-3-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-3-2025/@@download/file/k-3-2025", "Checksum": "b5a34ba567e23b2906252aac70dc29c7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 3-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) K 3-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "f5e0ef21f44c5116654ad2ecb8de27b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz\n\n3.4. Gegen diesen Entscheid reichte die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. mit Eingabe\nvom 21. April 2023 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte, der Entscheid sei in Ziff. 6 und 7 [recte: Ziff. 5 und 6] aufzuheben und A. sei neben den erfolgten Schuldsprüchen anstelle der einfachen Widerhandlung gegen das\nWaffengesetz der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von\nArt. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen sowie sei A. mit einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe\nvon 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 zu bestrafen, eventualiter sei die Sache zur\nbundesrechtskonformen Beurteilung resp. Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.\n\n3.5. Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 7B_769/2023 vom\n13. Mai 2025 die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts\nAppenzell I.Rh. vom 14. Juni 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an\ndie Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gesuch\nvon A. um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtkosten von\nCHF 3'000.00 wurden A. auferlegt.\n\nAuf die Ausführungen des Bundesgerichts wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\n4.\n4.1. Der Kantonsgerichtspräsident teilte den Parteien am 30. Juni 2025 mit, dass die Verfahrensleitung der Ansicht sei, dass die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren erfüllt seien. Zwar werde der Sachverhalt betreffend Verstoss gegen das Waffengesetz infolge Transportes der gestohlenen Armeepistole 1975 in Nachachtung des\nbundesgerichtlichen Urteils neu zu würdigen und zu beurteilen sein. Der relevante\nSachverhalt sei jedoch aufgrund der Akten erstellt und ergebe sich ausserdem aus\ndem Bundesgerichtsurteil. Eine Befragung von A. zu diesem Punkt werde daher als\nnicht erforderlich erachtet. Den Parteien wurde eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um\nmitzuteilen, ob sie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wünschen.\n\n4.2. Der Verteidiger von A. teilte am 9. Juli 2025 mit, dass auf eine mündliche Verhandlung\nverzichtet werde. Ausserdem wurde mit diesem Schreiben die Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone beantragt.\n\n4.3. Die Staatsanwaltschaft zeigte sich mit einer Herausgabe der Mobiltelefone einverstanden.\n\n4.4. Die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. wurde daraufhin unter Beilage der Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 14.\nJuni 2022 gebeten, die Mobiltelefone umgehend A. zurückzugeben.\n\n4.5. Mit Schreiben vom 14. August 2025 beantragte der Verteidiger von A. eine Entschädigung von je CHF 150.00 pro Handy, da diese nicht mehr funktionstauglich seien und\n\n5 - 21\nsich nicht mehr laden liessen. Ausserdem wurde beantragt, eine Stellungnahme der\nKantonspolizei Appenzell I.Rh. zu den Beschädigungen einzuholen.\n\n4.6. Mit Stellungnahme vom 27. August 2025 erklärte die Kantonspolizei Appenzell I.Rh.,\ndie Lagerung der Mobiltelefone sei in einem kühlen, trockenen Archivraum erfolgt. A.\nvermute in seiner E-Mail an Rechtsanwalt Dr. T. vom 28. Juli 2025 einen aufgeblähten\nAkku. Eine mögliche Ursache hierfür könne eine simple Überalterung sein. Ein rechtswidriges, schuldhaftes und anspruchsbegründendes Verhalten durch die einlagernde\nKantonspolizei Appenzell I.Rh. sei nicht zu erkennen. Es erscheine wenig nachvollziehbar, dass der Kanton für zwischenzeitlich aus unbekannten Gründen eingetretene\nSchäden ohne das Zutun von Funktionären des Kantons an den mittlerweile alten Mobiltelefonen von A. haften soll, nachdem diese aufgrund seines eigenen mutmasslich\nstrafbaren Verhaltens hätten sichergestellt werden müssen.\n\n4.7. Am 4. September 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Berufung in einem\nschriftlichen Verfahren behandelt werde, und der Staatsanwaltschaft wurde eine Frist\ngesetzt, um sich zu den Punkten, welche neu zu beurteilen sind, Stellung zu nehmen.\n\n4.8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Hinweis auf die Beschwerdeschrift vom 21.\nApril 2023 ans Bundesgericht auf eine weitergehende Stellungnahme. An den Anträgen der Beschwerdeschrift werde festgehalten.\n\n4.9. Mit Berufungsantwort/Stellungnahme vom 28. November 2025 stellte der Verteidiger\nvon A. (folgend: Berufungsbeklagter) das Rechtsbegehren, der Berufungsbeklagte sei\nder mehrfachen (anstelle der einfachen) Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v.\nArt. 33 Abs. 1 lit a WG schuldig zu sprechen, er sei zu einer Gelstrafe von maximal 180\nTagessätzen zu je CHF 100.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Strafe bedingt zu\ngewähren sei, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, der Berufungsbeklagte sei für die beschädigten Mobiltelefone mit insgesamt CHF 300.00 aus der\nStaatskasse zu entschädigen, die amtliche Verteidigung sei gemäss noch einzureichender Kostennote zu entschädigen sowie seien die Verfahrenskosten (inkl. der\nKosten der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen.\n\nII.\n\n"}