{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-07-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-3-2025_2026-07-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-3-2025/@@download/file/k-3-2025", "Checksum": "b5a34ba567e23b2906252aac70dc29c7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 3-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.07.2026 (publié) K 3-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.07.2026 (pubblicato) K 3-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "f5e0ef21f44c5116654ad2ecb8de27b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz\n\n Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und\ndas Waffengesetz\nBei der Strafzumessung ist für jede Straftat zu bestimmen, was für eine Strafart schuldadäquat ist, bevor festgelegt wird, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind. Die allgemeinen\nTäterkomponenten und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB ist erst bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Demgegenüber kann das Wohlverhalten nach der Tat bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe berücksichtigt werden; ob sich das Strafbedürfnis im Sinne von\nArt. 48 lit. e StGB deutlich vermindert hat, hängt von der Dauer der seit der konkreten Tat\nverstrichenen Zeit und der Verjährungsfrist ab, was nur für jede Tat einzeln bestimmt werden\nkann.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A., geb. 1997, Schweizer Staatsangehöriger, erwarb von B. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 12. Januar 2017 zwei Irritationskörper («Flashbangs»)\nzum Preis von je CHF 35.00, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein. Ausserdem vermittelte er B. im Sommer 2017 C. als Käufer für eine Armeepistole 1975 sowie für zwei Explosiv-Übungshandgranaten 11, zwei Irritationskörper und fünf Nebelkörper, die B. bei der Schweizer Armee entwendet hatte. Am Nachmittag des 2. August 2017 holte C. die Armeepistole, die Handgranaten sowie die Irrita-\ntions- und Nebelkörper bei A. ab. Später transportierte A. die Armeepistole mehrfach,\nohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen. Er brachte sie unter anderem zweimal von C. zu B., damit dieser den Rost von der Waffe entfernen konnte, und holte sie\ndort wieder ab.\n\n2. Am 28. September 2021 erliess das Bezirksgericht folgendes Urteil:\n\n1.\nA. wird von Schuld und Strafe freigesprochen.\n\n2.\n2.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft in Anwendung\nvon Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet:\n- 1 Einsatzstock PMS, Tonfa\n- 1 federunterstütztes Klappmesser\n- 1 Schlagring\n- 1 Stichmesser\n- 1 Teleskopschlagstock\n- 1 Laserzielhilfe «LaserScope», Laser-Klasse 3\n\n2.2. Unter Aufhebung der Beschlagnahme werden an die Schweizer Armee ausgehändigt:\n- 89 Stk. Patronen\n- 17 Stk. Zusatzladung, W Bel G 87 ZZ\n- 411 Stk. Patronen Gw Pat 90\n\n1 - 21\n- 2 Stk. Irritationskörper 14\n- 1 Stk. Granate, 40MM GW U PAT 08\n- 1 Stk. Beleuchtungsgeschoss 6CM W BEL G 87 ZZ\n- 1 Stk. Panzerfaust, PZF UPAT 95\n- 125 Stk. Patronen\n- 5 Stk. Patronen Gw Pat 90\n\n2.3. Unter Aufhebung der Beschlagnahme werden an den Beschuldigten zurückgegeben:\n- Mobiltelefon Samsung Galaxy S9\n- Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge\n\n3.\nDie Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von\nCHF 4'000.00 und den Untersuchungskosten von CHF 2'904.00, insgesamt\nCHF 6'904.00, gehen zu Lasten des Staates.\n\nDie Kosten für die vollständige Ausfertigung des Entscheides werden auf CHF\n2'000.00 festgesetzt.\n\n4.\n4.1. Der Staat hat A. für die Haft mit CHF 200.00 zu entschädigen.\n\n4.2. Der Staat hat A. für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. T. im Umfang von CHF 7'367.20 (inkl. MWST) zu entschädigen.\n\nAuf die Urteilsbegründung kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\n3.\n3.1. Mit Eingabe vom 29. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die\nBerufungsverhandlung fand am 31. Mai 2022 statt. Der am 14. Juni 2022 gefällte Entscheid wurde den Parteien am 15. Juni 2022 schriftlich eröffnet.\n\n3.2. Das Kantonsgericht erliess am 14. Juni 2022 folgenden Entscheid:\n\n1.\nDie Berufung wird teilweise gutgeheissen.\n\n2.\nEs wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh.\nvom28. September 2021 in\n- Ziff. 2.1. (Einzug und Vernichtung verschiedener beschlagnahmter Gegenstände\nnach Rechtskraft des Urteils) und\n- Ziff. 2.2. (Aufhebung der Beschlagnahme und Aushändigung verschiedener Gegenstände an die Schweizer Armee)\nmangels Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n3.\n\n2 - 21\nDas Verfahren gegen den Berufungsbeklagten A. wird eingestellt\n- betreffend des Vorwurfs der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 i.V.m. Art.\n172ter StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139\nZiff. 1 i.V.m. Art. 172ter i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB betreffend 2 Irritationskörper,\nHandgranaten, Flashbangs, Splitterschutzweste, .50 Kaliber\n- betreffend des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im\nSinne von Art. 34 WG Abs. 1 i.V.m. Art. 11 WG betreffend 20 Soft-Air-Waffen.\n\n"}